Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 218/22)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und verweigerte eine Begründung, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterblieben
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Senat kann von einer Begründung des Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, hat der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine unterbliebene Begründung ist zulässig, soweit durch sie keine neuen oder entscheidungserheblichen Feststellungen gewonnen werden können und damit keine Klärungsvorsprünge erzielt würden.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 27. Oktober 2022, Az: 11 U 23/20, Urteil
vorgehend LG Kiel, 31. Januar 2020, Az: 10 O 88/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 324.610,67 €
Pamp Kartzke Jurgeleit
Sacher Borris