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BGH·VII ZR 216/22·19.07.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 216/22)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kammergericht. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, weil eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO); Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann von der Begründung einer Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn diese Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

2

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

3

Die unterlegene Partei trägt in Beschwerdeverfahren die Kosten des Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Der Gegenstandswert kann im Beschluss über die Beschwerde für die Kostenfestsetzung festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 15. November 2022, Az: 27 U 82/22, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 7. April 2022, Az: 12 O 42/21

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. November 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 132.215,10 €

Halfmeier Jurgeleit Graßnack

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