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BGH·VII ZR 209/22·09.07.2025

Revisionsverfahren unterbrochen wegen Löschung der Komplementärgesellschaft und Prozessunfähigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH erklärt das Revisionsverfahren nach § 241 ZPO für unterbrochen, nachdem die Komplementärgesellschaft der Beklagten im Handelsregister gelöscht wurde. Die Löschung führt nicht zwangsläufig zum Verlust der Parteifähigkeit, wenn verwertbares Vermögen (z. B. Kostenerstattungsanspruch) besteht. Die Beklagte ist jedoch prozessunfähig, da ihr infolge der Löschung kein gesetzlicher Vertreter mehr zur Verfügung steht. Entscheidungen, die trotz Unterbrechung ergehen, sind nicht nichtig und bleiben anfechtbar.

Ausgang: Das Revisionsverfahren ist nach § 241 ZPO wegen Prozessunfähigkeit der Beklagten infolge Löschung der Komplementärgesellschaft unterbrochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbrechung des Verfahrens nach § 241 Abs. 1 ZPO tritt ein, wenn eine Partei infolge des Wegfalls eines gesetzlichen Vertreters – etwa durch Löschung des organschaftlichen Vertreters im Handelsregister – prozessunfähig wird.

2

Die Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft nach § 394 Abs. 1 FamFG führt grundsätzlich zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit nach § 50 Abs. 1 ZPO; eine Personenhandelsgesellschaft bleibt jedoch parteifähig, wenn Anhaltspunkte für vorhandenes verwertbares Vermögen bestehen.

3

Die Löschung einer organschaftlich vertretenden Komplementärgesellschaft beendet die Vertretungsbefugnis des bisherigen organschaftlichen Vertreters, sodass die von ihm vertretene Gesellschaft infolge fehlender Vertretung prozessunfähig werden kann.

4

Gerichtliche Entscheidungen, die trotz Unterbrechung oder Aussetzung ergehen, sind nicht nichtig; sie können mit den vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden, und ein fehlender unmittelbarer Rechtsbehelf gegen einen Zulassungsbeschluss führt nicht zur Nichtigkeit dieses Beschlusses.

Relevante Normen
§ 241 ZPO§ 394 Abs. 1 FamFG§ 50 Abs. 1 ZPO§ 241 Abs. 1 ZPO§ 246 ZPO§ 544 Abs. 8 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 20. Oktober 2022, Az: 6 U 196/14

vorgehend LG Hamburg, 21. November 2014, Az: 418 HKO 135/12

Tenor

Das Revisionsverfahren ist unterbrochen.

Gründe

1

Das Verfahren ist jedenfalls seit der - dem Senat erst mit Schreiben vom 14. März 2025 zur Kenntnis gebrachten - Löschung der Komplementärgesellschaft der Beklagten im Handelsregister nach § 241 ZPO unterbrochen.

2

Die Beklagte hat ihre Parteifähigkeit nicht durch die Löschung im Handelsregister verloren. Die Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zwar zur Folge, dass diese Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Eine Personenhandelsgesellschaft als juristische Person bleibt aber trotz der Löschung parteifähig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85, NJW-RR 1986, 394, juris Rn. 8 zur Genossenschaft, Urteil vom 6. Februar 1991 - VIII ZR 26/90, NJW-RR 1991, 660, juris Rn. 11, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13 Rn. 19, BauR 2015, 1526 = NZBau 2015, 694 zur GmbH). Dies ist aufgrund des der Beklagten zustehenden auflösend bedingten Kostenerstattungsanspruchs - wie die Klägerin zutreffend geltend macht - der Fall, da die Beklagte mit ihrer gegen die Verurteilung durch das Landgericht gerichteten Berufung Erfolg hatte und mit dem Berufungsurteil eine Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten vorliegt.

3

Der Rechtsstreit ist aber wegen Prozessunfähigkeit der Beklagten gemäß § 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen, da sie jedenfalls infolge der Amtslöschung ihrer Komplementärgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat. Die Löschung der Komplementärgesellschaft führt - unabhängig davon, dass einer Vollbeendigung dieser Gesellschaft ihre Beteiligung an der Beklagten entgegensteht - dazu, dass der bisherige organschaftliche Vertreter seine Vertretungsbefugnis verliert (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542, juris Rn. 8). Ist die Komplementärgesellschaft damit nicht mehr handlungsfähig, gilt dies auch für die Beklagte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - VII ZB 78/17 Rn. 21, BauR 2019, 1012). Nachdem die Beklagte nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist, kommt § 246 ZPO nicht zur Anwendung.

4

Die Unterbrechung des Rechtsstreits führt nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses vom 12. Februar 2025, mit dem auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen worden ist. Gerichtliche Entscheidungen, die trotz Unterbrechung oder Aussetzung ergehen, können lediglich mit den gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden (vgl. BGH Beschluss vom 19. März 2024 - X ARZ 119/23 Rn. 28, MDR 2024, 795 m.w.N.). Da ein Rechtsbehelf gegen den Zulassungsbeschluss nicht vorgesehen ist, ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 8 Satz 1 ZPO in das Revisions-verfahren übergeleitet worden, das nunmehr unterbrochen ist.

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