Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterlassen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Oldenburg. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung ab, weil diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: bis 170.000 €.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Begründung unterlassen, Kostentragung durch Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine hinreichend substantiierten Zulassungsgründe darlegt.
Das Gericht kann von der Begründung einer Zurückweisung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Beschwerde belässt die Nichtzulassung der Revision in der Vorinstanz in Wirksamkeit; der Rechtsmittelweg ist damit erschöpft, soweit nicht weitere zulässige Rechtsbehelfe bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 27. Oktober 2022, Az: 8 U 38/21, Urteil
vorgehend LG Aurich, 22. März 2021, Az: 5 O 919/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 170.000 €
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