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BGH·VII ZR 206/22·21.06.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 206/22)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrecht (Revision)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten rügten die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil und beantragten Beschwerde beim BGH. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision substantiiert dargetan sind. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer schriftlichen Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, da eine solche nicht zur Klärung beitragen würde. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beklagten auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterblieben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die formellen oder materiellen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.

2

Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann die Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision unterbleiben, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde dient der Prüfung auf grundsätzliche Bedeutung oder divergierende Rechtsprechung; fehlt eine solche Begründung, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 20. Oktober 2022, Az: 12 U 132/21, Beschluss

vorgehend LG Itzehoe, 8. Dezember 2021, Az: 2 O 225/19

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 53.672,29 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Borris