Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Tenorberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; der BGH wies die Beschwerde mangels zulassungsrelevanter Gründe zurück. Das Berufungsurteil wurde im Tenor nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt, indem das Wort „weitere“ gestrichen wurde, weil Tenor und Entscheidungsgründe nicht übereinstimmten. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen; Tenor des Berufungsurteils gemäß § 319 ZPO berichtigt (Streichung von „weitere")
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe fehlen; das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen.
§ 319 Abs. 1 ZPO erlaubt die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Tenor eines Urteils, insbesondere wenn eine Diskrepanz zwischen Tenor und Entscheidungsgründen vorliegt.
Für die Tenorberichtigung genügt, dass aus den Entscheidungsgründen eindeutig hervorgeht, welche Entscheidungsformel das Berufungsgericht gewollt hat.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO und bleibt von einer Tenorberichtigung unberührt, soweit die der Kostenverteilung zugrunde liegenden Feststellungen in der berichtigen Fassung erhalten bleiben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 26. Oktober 2022, Az: 29 U 62/21
vorgehend LG Frankfurt, 5. März 2021, Az: 2-31 O 8/20
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dadurch berichtigt wird, dass in dessen Absatz 4 das Wort "weitere" gestrichen wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert: bis 140.000 €
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen, weil die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
2. Das Urteil des Berufungsgerichts ist jedoch im Tenor wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.
Das Berufungsgericht gelangt in den Entscheidungsgründen zu dem Ergebnis, dass der fällige Teil des Vergütungsanspruchs der Beklagten in Höhe von 79.380 € durch Aufrechnung der Klägerin mit ihrem pauschalierten Schadensersatzanspruch in Höhe von 90.000 € erloschen ist und ein Saldo zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 10.620 € besteht. Dies gelangt im Tenor der berufungsgerichtlichen Entscheidung aber nur unvollkommen zum Ausdruck, weil das Berufungsgericht zwar eine teilweise Änderung der landgerichtlichen Entscheidungsformel, allerdings keine Neufassung des Tenors vorgenommen hat. Insoweit verbliebe es bei der landgerichtlichen Urteilsformel der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 24.847,10 € nebst Zinsen und daneben bei der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von "weiteren" 10.620 € nebst Zinsen im Tenor des Berufungsurteils selbst. Dies war erkennbar vom Berufungsgericht nicht gewollt und unterliegt als offenbare Unrichtigkeit der Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde wirkt sich die Berichtigung jedoch nicht auf die Kostenentscheidung aus, da die Schadensersatzsumme von 24.847,10 € in der im Vergleich zur landgerichtlichen Entscheidung weitergehenden Aufrechnung aufgeht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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