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BGH·VII ZR 204/22·11.10.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (§ 544 Abs. 6 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen und ob eine Begründung erforderlich ist. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil sie nicht zur Klärung beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich Nebeninterventionskosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich Nebeninterventionskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Zulassungsgründe für die Revision nicht nachgewiesen werden.

2

Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Gericht von der Erteilung einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen; hierzu zählen auch durch eine Nebenintervention entstandene Kosten (§ 97, § 101 ZPO).

4

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substanziert darlegt, welche Tatsachen oder Rechtsfragen die Zulassung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 10. Oktober 2022, Az: 14 U 28/22, Beschluss

vorgehend LG Hannover, 2. Februar 2022, Az: 14 O 181/21

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 256.302,52 €

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