Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründungsverzicht nach §544 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete auf eine Begründung, weil eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig/ zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterblieben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Gericht von der Erteilung einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Zulassungsgründe für die Revision nicht gegeben sind.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO), wenn die Beschwerde erfolglos bleibt.
Das Fehlen einer Begründung im Sinne des § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Zulassung der Revision, sofern die Begründung keine klärende Wirkung für die Zulassungsvoraussetzungen hätte.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 25. Januar 2021, Az: 28 U 4343/20 Bau, Beschluss
vorgehend LG Deggendorf, 25. Juni 2020, Az: 33 O 142/18
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 82.680 €
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