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BGH·VII ZR 20/23·25.10.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO abgesehen, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungs‑voraussetzungen beitragen würde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beklagten auferlegt; die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gegenstandswert: 178.089,46 €.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterlassen; Kosten der Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Das Revisionsgericht kann von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt die unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4

Streithelfer tragen ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst; das Gericht kann im Tenor anordnen, dass sie diese Kosten nicht erstattet bekommen (§ 97, § 101 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 24. Januar 2023, Az: 27 U 154/21, Urteil

vorgehend LG Berlin, 15. Oktober 2021, Az: 20 O 9/16

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten; die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außerge-richtlichen Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 178.089,46 €

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