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BGH·VII ZR 20/22·07.08.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Tenorberichtigung zu Rechtsverfolgungskosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH weist die Beschwerde zurück und berichtigt den Tenor insoweit, dass die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf 2.194,90 € festgesetzt werden. Die Berichtigung erfolgt nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenkundiger Unrichtigkeit infolge berichtigter Hauptforderung. Weiterer Ausführungen zur Zulassungsfrage bedarf es nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Tenor zu außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf 2.194,90 € berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Tenors wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO ist jederzeit, auch vom Revisionsgericht, zulässig.

2

Die Höhe der als Verzugsschaden geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist auf Grundlage der berechtigten Klageforderung in der Hauptsache zu berechnen.

3

Wurde der Urteilsbetrag der Hauptsache berichtigt, sind darauf gestützte Kostenpositionen entsprechend anzupassen; das Unterlassen einer solchen Berichtigung kann eine offenbare Unrichtigkeit darstellen.

4

Bei Zurückweisung einer Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 17. Januar 2022, Az: 29 U 30/21, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 26. Januar 2021, Az: 2-31 O 281/18

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. Januar 2022 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 6. Juli 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte hinsichtlich der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nur zur Zahlung von 2.194,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. September 2018 verurteilt ist.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten war der Tenor des Berufungsurteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2022 den Tenor des Berufungsurteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass der Urteilsbetrag zur Hauptsache statt 164.346,59 € richtig 130.880,89 € lautet. Dagegen ist eine Berichtigung des Urteilsbetrags zu den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die als Verzugsschaden auf der Grundlage der berechtigten Klageforderung in der Hauptsache zu errechnen sind, unterblieben. Auf der Grundlage der berechtigten Klageforderung in Höhe von 130.880,89 € können außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nur in Höhe von 2.194,90 € verlangt werden (1,3 Geschäftsgebühr, 2.174,90 €, zuzüglich Auslagenpauschale, 20 €). Dabei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit - auch vom Revisionsgericht - berichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, juris Rn. 7 m.w.N.).

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegenstandswert: 164.346,65 €

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