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BGH·VII ZR 201/23·29.01.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten 1 und 3 legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht München ein. Der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde zurück und lässt eine Begründung nicht zu, weil diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Kosten trägt die Beschwerdegegnerseite.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen beiträgt, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

2

Das Gericht kann von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Beschwerdeführern als Gesamtschuldner zu tragen.

4

Durch Nebenintervention entstandene Kosten trägt der Streithelfer selbst (§§ 97, 100 Abs. 4, 101 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 18. Juli 2023, Az: 9 U 1358/23 Bau e

vorgehend OLG München, 19. Oktober 2023, Az: 9 U 1358/23 Bau e, Beschluss

vorgehend LG München I, 10. März 2023, Az: 8 O 14255/19

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten zu 1 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite entstandenen Kosten tragen die Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis zu 440.000 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Borris Hannamann