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BGH·VII ZR 201/22·27.09.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO abgesehen, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelferin.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ausgenommen Kosten der eigenen Streithelferin).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, sofern keine hinreichenden Gründe für die Zulassung der Revision dargetan sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf die Erteilung einer Begründung verzichten, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 ZPO; auch durch Nebenintervention verursachte Kosten können der unterliegenden Partei auferlegt werden, soweit § 101 ZPO dies gebietet.

4

Für das Beschwerdeverfahren ist ein Gegenstandswert festzusetzen, der der Grundlage für die Kostenentscheidung dient.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 6. Oktober 2022, Az: 27 U 1087/20, Urteil

vorgehend LG Berlin, 19. Juli 2020, Az: 95 O 113/16

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin der Beklagten, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 42.772,18 €

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