Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Bamberg. Streitgegenstand war, ob die Zulassungsvoraussetzungen für die Revision vorliegen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO von einer Begründung ab, da sie nicht zur Klärung beitragen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterblieb nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Beklagter trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, welche Tatsachen oder Rechtsfragen die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung seiner Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 10. Oktober 2022, Az: 3 U 61/22, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 29. August 2022, Az: 3 U 61/22, Beschluss
vorgehend LG Hof, 21. Februar 2022, Az: 35 O 5/20
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 63.180,50 €
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