Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 199/21)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Das Revisionsgericht weist die Beschwerde zurück, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan sind. Eine Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO, weil sie zur Klärung der Zulassungsfragen nicht beitragen würde. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Revisionszulassung vorliegen.
Das Revisionsgericht kann von der Abgabe einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Beschwerde begründet keinen Anspruch auf Zulassung der Revision; die materielle Prüfungsbefugnis der Revisionsinstanz bleibt an die Zulassungsvoraussetzungen gebunden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 25. Februar 2021, Az: 6 U 1906/19, Urteil
vorgehend LG Mainz, 27. September 2019, Az: 1 O 15/18
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 43.234,26 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher