Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 198/22)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrt die Zulassung der Revision gegen einen OLG-Beschluss; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen. Das Gericht sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Eine Begründung unterblieb gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO, da sie nicht zur Klärung beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür liefert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Revisionszulassung vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung eines Beschlusses absehen, wenn nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde erfordert substantiiertes Vorbringen zu Revisionszulassungsgründen; bloße Rügen ohne konkrete Rechtsfragen genügen nicht zur Zulassung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 28. Oktober 2022, Az: 27 U 157/22 Bau, Beschluss
vorgehend LG Augsburg, 30. November 2021, Az: 62 O 3115/17
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 28. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 65.598,75 €
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