Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein OLG‑Urteil an den BGH. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine Begründung, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt; Beklagte trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen werden.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer schriftlichen Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde führt nicht zur Zulassung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 6. Oktober 2023, Az: 29 U 143/21, Urteil
vorgehend LG Wiesbaden, 2. Juni 2021, Az: 12 O 3/17
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 550.000 €
Pamp Graßnack Sacher
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