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BGH·VII ZR 196/22·24.05.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Dresden ein. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO abgesehen; Klägerin trägt die Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert dargetan werden.

2

Das Gericht kann von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zu klären (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die unterliegende Partei im Beschwerdeverfahren hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Der BGH prüft im Beschwerdeverfahren, ob hinreichende Aussicht auf Zulassung der Revision oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt; fehlt dies, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 23. September 2022, Az: 22 U 1625/21, Urteil

vorgehend LG Leipzig, 20. Juli 2021, Az: 2 O 2361/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 41.143,01 €

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