Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 195/24)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München eingelegt. Der BGH wies die Beschwerde zurück. Eine schriftliche Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen, weil sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten; der Streithelfer seine eigenen.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt sind beziehungsweise nicht vorliegen.
Das Gericht kann von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Bei Zurückweisung der Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen; Streithelfer tragen ihre Kosten grundsätzlich selbst (§§ 97, 101 ZPO).
Bei Entscheidungen über die Nichtzulassung der Revision ist ein Gegenstandswert für die Kostenfestsetzung zu bestimmen und vom Gericht anzugeben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 11. November 2024, Az: 9 U 2378/24 Bau e, Beschluss
vorgehend LG München I, 10. Juni 2024, Az: 24 O 4321/23
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. November 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 41.650 €
Pamp Halfmeier Graßnack Sacher Boris