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BGH·VII ZR 19/24·09.10.2024

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; PKH abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Bamberg. Der BGH weist die Beschwerde zurück und verzichtet auf eine Begründung, da eine Erörterung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S.2 ZPO). Prozesskostenhilfe für die Beschwerde wird versagt, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgewiesen; PKH für die Beschwerde abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan werden und das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO).

3

Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 114 Abs. 1 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

4

Der unterlegene Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 13. Dezember 2023, Az: 12 U 45/23, Urteil

vorgehend LG Bamberg, 15. März 2023, Az: 22 O 380/20 Bau

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Dezember 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 259.937,89 €

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