Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Zentral ist, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde zurück und sieht nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO von einer Begründung ab, da sie nicht zur Klärung beitragen würde. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unter § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO unterlassen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn keine dargelegten Umstände die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Bei Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist für das Beschwerdeverfahren ein Gegenstandswert festzusetzen, der der Kostenberechnung zugrunde zu legen ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 25. September 2023, Az: 13 U 1768/22, Beschluss
vorgehend LG Trier, 17. Oktober 2022, Az: 11 O 345/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. September 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 36.192,39 €
Pamp Graßnack Sacher
Borris Hannamann