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BGH·VII ZR 190/24·07.05.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Brandenburgische Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich erfüllt sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO, sofern nichts Abweichendes angeordnet wird.

4

Eine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision erfordert keine inhaltliche Erörterung der materiellen Streitfragen, soweit eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen kann.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 25. September 2024, Az: 4 U 67/23, Urteil

vorgehend LG Potsdam, 6. März 2023, Az: 11 O 139/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. November 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 40.000 €

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