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BGH·VII ZR 188/23·23.07.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZulassung der RevisionAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen, da sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung unterblieb nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind.

2

Der erkennende Senat kann von einer Begründung seines Beschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl. § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Die Zurückweisung der Beschwerde richtet sich primär nach der fehlenden Zulassungswürdigkeit der Revision und erfordert keine inhaltliche Prüfung der zugrunde liegenden Entscheidung, sofern diese für die Zulassungsfrage nicht entscheidungserheblich ist.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21. August 2023, Az: 12 U 36/23, Urteil

vorgehend LG Stendal, 16. Januar 2023, Az: 23 O 154/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. August 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 88.222,75 €

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