Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der BGH weist die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG zurück. Eine Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht erteilt, weil sie zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht beitragen würde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG zurückgewiesen; Kosten trägt die Beklagte zu 1.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Das Revisionsgericht kann von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO, wenn die Beschwerde keinen Erfolg hat.
Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist mit der Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO anfechtbar; die Prüfung der Zulassungsgründe erfolgt durch das Revisionsgericht begrenzt auf Relevanz für die Zulassung.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 25. Juni 2022, Az: 2 U 63/18, Urteil
vorgehend LG Halle (Saale), 8. Juni 2018, Az: 4 O 1/12
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. August 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 221.820,14 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris