Themis
Anmelden
BGH·VII ZR 186/23·24.04.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründungsverzicht nach § 544 Abs. 6 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Stuttgart ein. Das BGH wies die Beschwerde zurück. Es verzichtete gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine Begründung, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsbeschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen der Revision nicht dargelegt oder nicht erfüllt sind.

2

Das Revisionsgericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine Begründung verzichten, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Bei Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat die unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Zulassung der Revision bedarf einer nachvollziehbaren Darlegung der maßgeblichen Umstände, soweit eine Begründung zur rechtlichen Klärung beiträgt; andernfalls kann von einer Begründung abgesehen werden.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 18. September 2023, Az: 10 U 15/23, Urteil

vorgehend LG Tübingen, 10. November 2022, Az: 7 O 29/21

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. September 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 93.868,76 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Sacher Brenneisen