Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 183/23)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Rostock. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da keine entscheidungserheblichen Gründe für die Zulassung der Revision ersichtlich waren. Von einer Begründung wurde abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich Nebeninterventionskosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt; Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn nicht dargetan wird, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
Der Senat kann von der Begründung seiner Entscheidung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; hierzu gehören auch die durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten (§§ 97, 101 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Rostock, 8. September 2023, Az: 5 U 266/20, Urteil
vorgehend LG Neubrandenburg, 22. September 2020, Az: 3 O 645/19
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. September 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerinnen verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 136.382,94 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann