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BGH·VII ZR 18/24·04.09.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 18/24)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beschritt beim BGH Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Zentral war die Frage, ob die Zulassungsgründe des § 544 ZPO vorliegen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, da die Beschwerde nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beiträgt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur begründet, wenn die gesetzlichen Zulassungsgründe der Revision (z. B. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Fortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) vorliegen.

2

Das Revisionsgericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn sie keine substanziierten Einwendungen enthält, aus denen sich die Zulassungsgründe ergeben.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21. Dezember 2023, Az: 2 U 138/22, Urteil

vorgehend LG Magdeburg, 21. September 2022, Az: 10 O 1169/15

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 336.493,07 €

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