Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) gegen den Beschluss des Senats zur Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH führt aus, dass mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden können; solche liegen nicht vor. Der Senat habe die Zulassungsgründe geprüft und aus Rechtsgründen verworfen; weitere Ausführungen sind nach § 544 Abs. 6 ZPO nicht erforderlich. Die Rüge wurde zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten auferlegt.
Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet verworfen; Kosten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen einen Beschluss, der eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, richtet sich nur gegen neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG.
Ist eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht neu oder eigenständig oder hat das Gericht die vorgetragenen Zulassungsgründe geprüft und aus Rechtsgründen verworfen, ist die Anhörungsrüge unbegründet.
Die Gerichte sind nicht verpflichtet, in den Entscheidungsgründen auf jeden Einzelpunkt des Parteivortrags ausdrücklich einzugehen; § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO schließt eine solche Verpflichtung auch bei Entscheidungen über Anhörungsrügen aus.
Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nur dann eine wirksame Gehörsverletzung begründen, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Juli 2024, Az: VII ZR 181/23
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. September 2023, Az: 15 U 114/22
vorgehend LG Hamburg, 24. Oktober 2022, Az: 317 O 63/21
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten vom 29. Juli 2024 hat keinen Erfolg. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 66/20 Rn. 2, juris). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).
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