Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO von einer Begründung ab, weil eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch den BGH zurückgewiesen; Begründung unterblieb nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO; Klägerin trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beiträgt.
Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Nichtzulassung der Revision ist gerechtfertigt, wenn die für die Zulassung erforderlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder sonstiger klärungsbedürftiger Tragweite nicht erkennbar sind.
Eine Zurückweisung der Beschwerde kann erfolgen, ohne eine umfassende Sachprüfung vorzunehmen, sofern die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich fehlen und eine Begründung keine klärende Wirkung entfalten würde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 22. September 2022, Az: 5 U 78/21, Urteil
vorgehend LG Hannover, 26. April 2021, Az: 12 O 142/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. September 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 1.061.373,59 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
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