Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (§ 544 Abs. 6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG ein. Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision hinreichend dargetan sind. Der BGH weist die Beschwerde zurück und sieht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil diese nicht zur Klärung beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Beschwerdeführerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann begründet, wenn sie substantiiert darlegt, dass Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte vorliegen, die die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von der Erteilung einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels substanziierter Darlegung der Zulassungsgründe stellt eine zulässige Verwerfung des Rechtsmittels dar.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 7. Oktober 2024, Az: 3 U 708/24, Beschluss
vorgehend LG Mainz, 18. Juni 2024, Az: 12 HKO 8/23
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 29.880 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
Sacher Hannamann