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BGH·VII ZR 179/23·31.01.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 179/23)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Oldenburg. Streitgegenstand war, ob die Zulassungs‑voraussetzungen für die Revision vorliegen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung ab, da eine Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht zur Klärung beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur dann erfolgreich, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer ergänzenden Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassung absehen, wenn eine solche Begründung voraussichtlich nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Zur Prüfung der Zulassungsgründe ist auf das vorgebrachte Substanzvorbringen der Beschwerdeführerin abzustellen; bloße Behauptungen ohne substanziierte Darstellung entscheidungserheblicher Umstände genügen nicht.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 29. August 2023, Az: 2 U 27/23, Urteil

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 16. Februar 2023, Az: 1 O 2223/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. August 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 230.000 €

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