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BGH·VII ZR 179/22·10.07.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründungsverzicht (§544 Abs.6 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Celle. Zentrales Problem war, ob die Revision zuzulassen und ob eine nähere Begründung des BGH erforderlich ist. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine Begründung, da diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung seines Beschlusses absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Der zur Festsetzung der Kosten heranzuziehende Gegenstandswert ist in der Entscheidung anzugeben und bildet die Grundlage für die Kostenfestsetzung.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 22. September 2022, Az: 5 U 142/21, Urteil

vorgehend LG Verden, 8. Juli 2021, Az: 5 O 364/19

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. September 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 311.123,01 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Sacher Hannamann