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BGH·VII ZR 177/23·21.05.2025

Zulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Frankfurt. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete auf eine Begründung, da eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Zulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die Zulassung der Revision zu begründen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von der Mitteilung einer Entscheidungsbegründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Unterlieger aufzuerlegen; maßgeblich ist § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Bei der Kostenbemessung kann der Streitwert für unterschiedliche Zeiträume unterschiedlich festgesetzt werden, um die Bemessung der Gebühren und Kosten zu ermöglichen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 12. November 2020, Az: 22 U 233/19, Urteil

vorgehend LG Darmstadt, 19. September 2019, Az: 10 O 597/16

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. mit Sitz in Darmstadt vom 12. November 2020 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 2.596.787,54 € bis zum 27. September 2023, danach 259.678,75 €

Pamp Halfmeier Graßnack

Sacher Borris