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BGH·VII ZR 177/22·22.11.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterlassen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück. Von einer Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gegenstandswert: 29.624,57 €).

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO abgesehen; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; dies umfasst auch Kosten, die durch Nebeninterventionen auf Seiten des obsiegenden Beteiligten verursacht werden (vgl. §§ 97, 101 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 13. September 2022, Az: 3 U 300/21, Beschluss

vorgehend LG Bamberg, 13. September 2022, Az: 2 O 343/13

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. September 2022 in der berichtigten Fassung vom 29. November 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Klägers verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 29.624,57 €

Pamp Halfmeier Kartzke

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