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BGH·VII ZR 176/22·24.05.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 176/22)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Er sah von einer Begründung ab, weil diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beigetragen hätte (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, sofern die vorgebrachten Einwendungen nicht darlegen, dass die Voraussetzungen der Revisionszulassung vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung bei Zurückweisung der Beschwerde absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; hierfür ist § 97 Abs. 1 ZPO maßgeblich.

4

Die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht ist beschwerdefähig; der Bundesgerichtshof entscheidet abschließend über die Zurückweisung oder Zulassung der Revision.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 5. September 2022, Az: I-23 U 116/21, Beschluss

vorgehend OLG Düsseldorf, 25. Juli 2022, Az: I-23 U 116/21, Beschluss

vorgehend LG Mönchengladbach, 29. April 2021, Az: 12 O 341/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. September 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 97.078,96 €

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