Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Verzicht auf Begründung (§ 544 Abs.6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Drittwiderbeklagte richtete sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung ab, da sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Drittwiderbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gegenstandswert: 900.000 €.
Ausgang: Beschwerde der Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; Verzicht auf Begründung; Kostenpflicht der Beschwerdeführerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Senat kann von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen (vgl. § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. § 97 ZPO).
Das Gericht kann für das Beschwerdeverfahren einen Gegenstandswert festsetzen, der in die Kostenfolgen einfließt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 4. Februar 2021, Az: 28 U 2756/20 Bau, Beschluss
vorgehend LG München II, 6. April 2020, Az: 5 O 341/17 Bau
Tenor
Die Beschwerde der Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Drittwiderbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 900.000 €
Halfmeier Kartzke Graßnack
Sacher Borris