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BGH·VII ZR 174/21·15.02.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 174/21)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte 1 richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des OLG-Urteils. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und nahm von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO Abstand, da eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen; Kostenauferlegung nach § 97 Abs. 1 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Die Zurückweisung der Beschwerde ändert nichts an der formellen Wirksamkeit der Vorinstanzentscheidungen und begründet keinen Anspruch auf Revisionszulassung.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 10. Februar 2021, Az: I-11 U 128/19, Urteil

vorgehend LG Köln, 22. Mai 2019, Az: 17 O 33/09

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 22.000 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

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