Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil und erhob daraufhin Beschwerde. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind. Eine nähere Begründung unterblieb nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO, weil sie zur Klärung nicht beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig/ohne Erfolg verworfen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn die Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Bei Zurückweisung einer Beschwerde trägt der Unterlegene die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert ist für die Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren zu bestimmen und kann in der Kostenentscheidung des Gerichts ausgewiesen werden.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 22. August 2023, Az: 27 U 40/23, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 24. März 2023, Az: 39 O 51/22
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. August 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 572.169,26 €
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