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BGH·VII ZR 173/22·10.07.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 173/22)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG eingelegt. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen für die Revisionszulassung gemäß § 544 ZPO vorliegen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete auf eine Begründung, da diese nicht zur Klärung der Zulassungsbedingungen beigetragen hätte. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs.6 Satz2 ZPO; Beklagte trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.

2

Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung seines Beschlusses absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

4

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens kann im Beschlussfestgesetzt werden und ist Grundlage der Kostenentscheidung.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 5. September 2022, Az: I-23 U 230/21, Beschluss

vorgehend OLG Düsseldorf, 19. Juli 2022, Az: I-23 U 230/21, Beschluss

vorgehend LG Mönchengladbach, 15. November 2021, Az: 12 O 154/21

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-seldorf vom 5. September 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 40.313,46 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Sacher