Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 170/22)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügt die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab, da eine solche nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs.6 S.2 ZPO). Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs.6 S.2 ZPO), Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden; über diese entscheidet der Bundesgerichtshof nach den Vorschriften der ZPO.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Erörterung oder Begründung absehen, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 16. August 2022, Az: 28 U 3011/22 Bau, Beschluss
vorgehend LG München I, 19. April 2022, Az: 5 O 16927/20
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. August 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 143.041,61 €
Pamp Kartzke Graßnack
Borris Brenneisen