Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das zentrale Problem war, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen und ob eine Begründung zur Klärung beitragen würde. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete auf eine Begründung, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO), Kosten trägt die Beklagte
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Das Revisionsgericht kann auf die Erteilung einer Begründung verzichten, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Das Revisionsgericht kann im Beschluss einen Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festsetzen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 22. Februar 2021, Az: I-23 U 45/20, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 28. September 2020, Az: I-23 U 45/20, Beschluss
vorgehend LG Düsseldorf, 25. Oktober 2019, Az: 14c O 293/12
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 183.461,99 €
Pamp Kartzke Jurgeleit
Graßnack Sacher