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BGH·VII ZR 170/21·29.06.2022

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das zentrale Problem war, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen und ob eine Begründung zur Klärung beitragen würde. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete auf eine Begründung, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO), Kosten trägt die Beklagte

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Das Revisionsgericht kann auf die Erteilung einer Begründung verzichten, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Das Revisionsgericht kann im Beschluss einen Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festsetzen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 22. Februar 2021, Az: I-23 U 45/20, Beschluss

vorgehend OLG Düsseldorf, 28. September 2020, Az: I-23 U 45/20, Beschluss

vorgehend LG Düsseldorf, 25. Oktober 2019, Az: 14c O 293/12

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 183.461,99 €

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