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BGH·VII ZR 169/23·23.10.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, Begründung unterlassen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München. Der BGH hat die Beschwerde am 23.10.2024 zurückgewiesen. Von einer Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten; Gegenstandswert 206.500 €.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; von Begründung abgesehen; Beklagte trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat regelmäßig der unterlegene Beschwerdeführer zu tragen; dem Beschwerdeführer können auch die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt werden, während ein Streithelfer seine Kosten nach §§ 97, 101 ZPO selbst zu tragen hat.

4

Der Gegenstandswert ist für die Kostenfestsetzung im Beschluss über die Beschwerde zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 25. Juli 2023, Az: 28 U 1226/23 Bau e, Beschluss

vorgehend LG München I, 9. Februar 2023, Az: 11 O 15343/20

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 206.500 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Borris