Rechtsanwaltsgebührenstreitwert bei beschränkter Rechtsmitteleinlegung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt nach § 33 Abs. 1 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Der BGH setzte den Wert auf 1.565.785 € fest, weil der Mandant einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag für die volle Beschwer in dieser Höhe erteilt hatte. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG stattgegeben; Gegenstandswert auf 1.565.785 € festgesetzt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Bei gesonderter Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG richtet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Wert, der der Auftragserteilung zur Einlegung des Rechtsmittels zugrunde liegt.
Ein unbeschränkter Rechtsmittelauftrag erstreckt sich auf die gesamte durch das angefochtene Urteil begründete Beschwer und bestimmt insoweit den maßgeblichen Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung.
Weicht der vom Mandanten zugrunde gelegte anwaltliche Gegenstandswert vom gerichtlichen Streitwert ab, rechtfertigt dies eine gesonderte Wertfestsetzung zugunsten des höheren Auftragswerts.
Für die Entscheidung über Nebenfragen der Kostenverteilung gilt § 33 Abs. 9 RVG.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 22. Juni 2017, Az: I-5 U 114/16, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 25. Mai 2016, Az: 12 O 267/14, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf 1.565.785 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beklagte hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2017 beauftragt, welches den Beklagten mit 1.565.785 € beschwerte. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde-begründung hat die Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 1.465.785 € weiterverfolgt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert dementsprechend auf 1.465.785 € festgesetzt.
Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
II.
Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungs-beschwerde bildet. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, dieser erstreckte sich auf die gesamte, durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf begründete Beschwer in Höhe von 1.565.785 €. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
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