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BGH·VII ZR 168/09·10.03.2011

Selbstständiges Beweisverfahren: Hemmung der Verjährung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH weist den Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Streitgegenstand ist, ob ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung hemmt. Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung, wonach der Antrag förmlich zuzustellen ist, die Hemmungswirkung jedoch bereits durch formlos übersandten Antrag eintreten kann. Die Zulassung der Revision wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Hemmung der Verjährung durch formlos übersandten Antrag bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist dem Antragsgegner förmlich zuzustellen.

2

Die Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist kann bereits durch einen lediglich formlos übersandten Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bewirkt werden.

3

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Die Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, selbst wenn die formellen Voraussetzungen einer Zulassung vorgelegen haben.

Relevante Normen
§ 166 Abs 1 ZPO§ 189 ZPO§ 270 S 1 ZPO§ 204 Abs 1 Nr 7 BGB§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 27. August 2009, Az: 5 U 49/08, Urteil

vorgehend LG Flensburg, 27. Februar 2008, Az: 4 O 14/06, Urteil

Tenor

1. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Gewähr von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2011 (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, Rn. 46 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, dass einerseits zwar der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens dem Antragsgegner förmlich zuzustellen ist, aber andererseits die Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist auch durch einen lediglich formlos übersandten Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bewirkt wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hat in seinem Urteil vom 27. August 2009 im Ergebnis zutreffend die Hemmungswirkung des selbständigen Beweisverfahrens bejaht und die Verjährung der durch die Klägerin geltend gemachten Gewährleistungsansprüche verneint. Die Zulassung der Revision wäre wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht veranlasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06, Rn. 23, bei juris).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Der Beschluss ergeht insoweit kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

2. Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen.

Zwar lagen die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Eingang der Beschwerde des Beklagten zu 1 vor. Nach der Entscheidung des Senats vom 27. Januar 2011 ist aber eine Zulassung der Revision wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht mehr veranlasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06, aaO).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 134.000 €

Kniffka Kuffer Eick

Halfmeier Leupertz