Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 167/23)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Bamberg. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterblieben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen der in § 544 ZPO genannten Zulassungsgründe voraus; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist nur dann begründet, wenn diese Voraussetzungen substantiiert dargelegt werden.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Ausführungen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines Zulassungsgrundes liefern.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der Unterlegene die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 20. Juli 2023, Az: 12 U 9/22, Urteil
vorgehend LG Schweinfurt, 10. Juni 2021, Az: 12 O 315/20 Bau
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 48.193,50 €
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