Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Der BGH weist die Beschwerde zurück und sieht von einer Begründung ab, weil diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen zur Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; kein Begründungsbedarf nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie keinen hinreichenden Substanzgehalt darlegt, der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde.
Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf die Mitteilung einer Begründung verzichten, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss konkrete, substantiiert dargelegte Darlegungen enthalten, aus denen sich mögliche Zulassungsgründe der Revision ergeben; bloße Rügen ohne Durchdringung der Rechtsfragen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 17. August 2022, Az: 27 U 3593/21 Bau, Urteil
vorgehend LG Memmingen, 7. Mai 2021, Az: 33 O 264/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 17. August 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 92.504,29 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Borris