Zurückweisung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision (Streithelfer trägt Kosten)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten 1 und 2, vertreten durch ihren Streithelfer, richteten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Stuttgart. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Von einer Begründung wurde abgesehen, weil sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Der Streithelfer trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde der von ihrem Streithelfer geführten Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterlassen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO); Streithelfer trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen werden.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung eines Beschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen.
Treibt ein Streithelfer die Beschwerde und wird diese zurückgewiesen, kann dem Streithelfer die Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 29. September 2020, Az: 12 U 461/19, Urteil
vorgehend LG Stuttgart, 6. Juni 2019, Az: 12 O 210/17
Tenor
Die von ihrem Streithelfer für diese geführte Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Streithelfer der Beklagten zu 1 und 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 125.000 €
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