Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 162/24)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Braunschweig eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Begründung wurde nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht erteilt, da sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Der Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterblieben.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde statthaft und dient der Überprüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt sind oder nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Zulassungs‑voraussetzungen beizutragen.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Braunschweig, 12. September 2024, Az: 8 U 14/22
vorgehend LG Göttingen, 27. Januar 2022, Az: 8 O 194/18
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. September 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 51.418,69 €
Pamp Graßnack Sacher
Borris Hannamann