Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Verzicht auf Begründung (§ 544 Abs.6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück. Er verzichtete auf eine Begründung, weil diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Zulassungsbedingungen beizutragen.
Trifft die Beschwerde nicht zu, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision kann vom Revisionsgericht überprüft und bestätigt werden; ein Absehen von einer ausführlichen Begründung ist möglich, soweit es der Rechtsklarheit nicht dient.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 22. Dezember 2021, Az: I-16 U 182/20, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 28. Juli 2021, Az: I-16 U 182/20, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 27. Oktober 2020, Az: 12 O 531/19, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 839.652,10 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher