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BGH·VII ZR 16/21·29.06.2022

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründungsverzicht nach § 544 Abs.6 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionszulassungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Der BGH wies die Beschwerde ab und verzichtete gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine schriftliche Begründung, da diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte (Streitwert 27.100 €).

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision durch das OLG vom BGH abgewiesen; keine Begründung nach § 544 Abs. 6 ZPO erteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan sind.

2

Das Gericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf die Erteilung einer Begründung verzichten, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO, sofern die Beschwerde erfolglos ist.

4

Eine Begründung der Nichtzulassung ist entbehrlich, wenn sie keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Rechtsfrage oder eine von der Rechtsprechung abweichende Rechtsauffassung liefert.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Zweibrücken, 8. Dezember 2020, Az: 5 U 67/19, Urteil

vorgehend LG Landau (Pfalz), 30. April 2019, Az: 2 O 369/09

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 8. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 27.100 €

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