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BGH·VII ZR 162/08·14.01.2010

Streitwertbemessung bei Einführung eines nur die zeitliche Berechnung des Schadens erweiternden Hilfsantrags im Berufungsverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verfolgte in der Berufung einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns und stellte einen Hilfsantrag, der die Berechnungszeit auf spätere Jahre ausdehnte, ohne die maximal geltend gemachte Schadenshöhe zu erhöhen. Das Gericht entschied, dass dadurch keine Addition der Beträge für die Streitwertfestsetzung gemäß GKG geboten ist. Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wurde zurückgewiesen, da Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Festsetzung des Gegenstandswerts zurückgewiesen; Erhöhung auf 13.378.141,93 € nicht geboten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hilfsantrag, der denselben materiellen Anspruch lediglich zeitlich anders berechnet, begründet für die Streitwertbemessung nicht einen zusätzlichen Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 GKG; eine Addition von Beträgen kommt nur bei verschiedenen Gegenständen in Betracht.

2

Eine Erweiterung des Streitgegenstands i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG liegt nicht vor, wenn die maximale Höhe des geltend gemachten Anspruchs unverändert bleibt und der Hilfsantrag lediglich eine alternative zeitliche Schadensberechnung darstellt.

3

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist auf den weiterverfolgten Streitgegenstand abzustellen; sind Haupt- und Hilfsanspruch derselbe Gegenstand, ist zusammenzurechnen nur, was unterschiedliche Streitgegenstände betrifft.

4

Die Gegenvorstellung gegen eine Festsetzung des Gegenstandswerts ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwendungen nicht darlegen, dass Haupt- und Hilfsantrag verschiedene Streitgegenstände im Sinne des GKG begründen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 45 Abs 1 S 3 GKG§ 47 Abs 2 S 2 GKG§ 47 Abs. 2 Satz 2 GKG§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. September 2009, Az: VII ZR 162/08, Beschluss

vorgehend OLG München, 29. April 2008, Az: 18 U 3872/07, Urteil

vorgehend LG München I, 20. Juni 2007, Az: 8 O 23330/05, Urteil

Tenor

Die Gegenvorstellung der Rechtsanwälte Dr. Bü. und Dr. Ba. gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Senatsbeschluss vom 10. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger berühmt sich einer Schadensersatzforderung gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung und positiver Vertragsverletzung. Er hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10 Mio. Euro zu verurteilen. Dazu hat er vorgetragen, dieser Schaden sei ihm als entgangener Gewinn in den Jahren 2000 bis 2004 entstanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Begehren als Hauptantrag weiterverfolgt und - soweit hier von Interesse - hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 8.419.809,43 € zu verurteilen. Unter Aufschlüsselung des Betrags auf die einzelnen Jahre hat er vorgetragen, dieser Gewinn sei ihm in den Jahren 2002 bis 2006 entgangen. Den Schaden der Jahre 2005 und 2006 hat er mit insgesamt 3.378.141,93 € beziffert. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 13.378.141,93 € festgesetzt. Es hat ausgeführt, hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 liege eine Erweiterung des Streitgegenstandes im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG vor, so dass der hierauf entfallende Betrag und der Betrag von 10 Mio. Euro gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 (gemeint: Satz 2) GKG zusammenzurechnen seien.

2

Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der beabsichtigten Revision wollte er sein zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 10 Mio. Euro festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, die eine Erhöhung des Gegenstandswerts der Nichtzulassungsbeschwerde auf 13.378.141,93 € erreichen wollen.

II.

3

Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Eine Addition des auf die Jahre 2005 und 2006 entfallenden Gewinnentgangs zu dem hauptsächlich begehrten Schadensersatz von 10 Mio. Euro kommt nicht in Betracht.

4

Der Kläger hat wiederholt darauf hingewiesen, dass er auch mit der Berufung nur einen Betrag von maximal 10 Mio. Euro geltend mache und beide von ihm genannten Beträge auf den gleichen haftungsbegründenden Tatbestand, den gleichen Schaden und die gleiche Kausalität stütze; es handele sich bei dem Hilfsantrag nur um eine alternative Begründung des gleichen Schadens.

5

Daraus folgt, dass der Kläger in der Berufungsinstanz seine Schadensberechnung zwar zeitlich, nicht aber betragsmäßig um die Jahre 2005 und 2006 erweitert hat. Die maximale Höhe des geltend gemachten Schadens sollte davon nicht betroffen sein. Gegenstand des Berufungsverfahrens war somit der entgangene Gewinn in den Jahren 2000 bis 2006, einmal berechnet mit mindestens 10 Mio. Euro durch den Vergleich mit dem Gewinn anderer Architektenbüros in den Jahren 2000 bis 2004 und hilfsweise alternativ berechnet in Höhe von 8.419.809,43 € anhand der vom Kläger für die Jahre 2002 bis 2006 behaupteten konkreten Gewinneinbußen. Damit betreffen Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und es liegt auch keine Klageerweiterung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG vor.

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